Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023
Mit öffentlicher Bekanntmachung wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2023 erhalten, im Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2022 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2023 zugegangen wäre.
Die Grundsteuer wird zu je ¼ ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11.2023, vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Heller, Zimmer E 04, Telefon-Nr. 94 12-21.