Straßen- und Wegereinigung

Wir machen darauf aufmerksam, dass Grundstückseigentümer zur Reinigung von Gehsteigen und Ortsstraßen gesetzlich verpflichtet sind, die Gehwege zu säubern und Wildkräuter und Unkraut am Straßenrand bzw. in der Entwässerungsrinne zu beseitigen. Dazu gehört auch, die in den öffentlichen Verkehrsgrund (insbesondere Gehsteige und Straßen) ragenden Sträucher und Bäume so zurückzuschneiden, dass ein sicherer, reibungsloser Verkehrsablauf gewährleistet ist. Über Gehwegen muss dabei eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen eine lichte Höhe von mindestens 4,50 m eingehalten werden. Von Bepflanzungen verdeckte Verkehrszeichen und Straßenbeleuchtungen sind freizuschneiden.